AGB – Fahrzeugverleih Schramm
§ 1 Reservierung
Vom Vermieter bestätigte Reservierungen sind verbindlich. Abbestellungen können nur bis zu 8 Wochen vor Mietbeginnkostenfrei erfolgen. Wird nicht rechtzeitig abbestellt, sind 80% des vereinbarten Tarifs zu entrichten, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden. In diesem Fall ist der Mieter nur verpflichtet, die tatsächlich anfallenden Kosten zu zahlen.
§ 2 Fahrzeugrücknahme
Das Fahrzeug kann nur zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben werden. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen und entstandenen Folgeschaden beim Mieter geltend zu machen.
Der Vermieter überlässt das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand mit vollem Kraftstofftank. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Das Fahrzeug muss bei Rückgabe im Innenraum gereinigt werden. Bei starker Verschmutzung im Außenbereich muss ebenfalls eine Reinigung erfolgen.
Soweit der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt oder sauber zurückgibt, werden die entstandenen Kosten gegenüber dem Mieter unter Berücksichtigung des für den Vermieter erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes berechnet.
§ 3 Mietpreise
Der Vermieter ist berechtigt, vor Überlassung des Fahrzeuges an den Mieter eine Mietvorauszahlung zu verlangen. Der Mietpreis ist bei Fahrzeugrückgabe in voller Höhe und uneingeschränkt fällig. Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug, ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen.
§ 4 Berechtigte Fahrer
Das Fahrzeug darf vom Mieter selbst und mit seiner Zustimmung, auch von weiteren Fahrern gelenkt werden. Der Mieter darf das Fahrzeug nur Fahrern überlassen, bei denen er sich von dem Vorhandensein der erforderlichen Fahrerlaubnis und deren Fahrtüchtigkeit überzeugt hat. Ferner ist sicherzustellen, dass zu jedem Zeitpunkt der jeweilige Fahrer benannt werden kann.
§ 5 Nutzung des Fahrzeugs
1. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken. Nicht gestattet sind auch die Weitervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte außer berechtigten Fahrern gemäß § 4, sowie sonstige zweckentfremdete Nutzungen. Die Bedienungsvorschriften – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff – sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeugs geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Verletzt der Mieter diese Pflichten, haftet er für die daraus entstehenden Schäden. Das Rauchen im Fahrzeug ist untersagt.
2. Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege (z.B. Mautgebühren). Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, mit Ausnahme der Kfz-Steuer und der Rundfunkbeiträge.
§ 6 Fahrten ins Ausland
Der Mieter ist nicht gehindert, das Fahrzeug in EU-Ländern sowie der Schweiz und Norwegen einzusetzen. Bei anderen Ländern bedarf es einer schriftlichen Genehmigung durch den Vermieter. Das Risiko aus einem Einsatz außerhalb Deutschlands trägt vollumfänglich der Mieter. Sollte das Fahrzeug in einem anderen europäischen Land als Deutschland verwendet werden, so hat der Mieter selbst für sämtliche eventuell eintretenden Folgen einzustehen und den Vermieter von der Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen (z. B. einer ausländischen Eigentümerhaftung). Handlungen zur Abwehr derartiger Ansprüche hat der Mieter auf eigene Kosten vorzunehmen. In alle weiteren Länder darf nur nach vorheriger Zustimmung eingereist werden. Bei Schadenfällen im Ausland muss der Mieter ggfs. die Kosten der Schadenabwicklung verauslagen. Diese werden ihm nach Vorlage ordnungsgemäßer Belege vom Vermieter erstattet. Der Mieter gibt das Fahrzeug in einem vom Mietfahrzeug-Hersteller anerkannten Reparaturbetrieb ab. Nach Erteilung der Freigabe durch den Vermieter wird das Fahrzeug im Namen und für Rechnung des Vermieters repariert. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit im Ausland kann die Gebühr von dem Vermieter verauslagt und nachträglich dem Mieter in Rechnung gestellt werden.
§ 7 Verhalten im Schadenfall
Im Schadenfall kontaktiert der Mieter den Vermieter zur weiteren Vorgehensweise. Ggf. unfallbedingte Abschleppkosten, die Reparaturkosten sowie die Kosten für einen Ersatzmietwagen werden innerhalb Deutschlands unbeschadet der endgültigen Kostentragungspflicht und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zunächst vom Vermieter übernommen. Vor Inanspruchnahme eines Ersatzmietwagens ist hierfür die Freigabe des Vermieters einzuholen.
Der Mieter/ Fahrer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Dazu gehört, dass
a) sofort die Polizei hinzugezogen wird
b) zur Weiterleitung an den Vermieter die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden.
c) von dem Mieter/ Fahrer kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und
d) angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden. Der Mieter/ Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist. Nach einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter/ Fahrer sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten sowie den Vermieter darüber in Kenntnis zu setzen.
Der Mieter/ Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadenfall unverzüglich dem Vermieter vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles ist der Mieter/ Fahrer verpflichtet, den Vermieter und dessen Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadenfalles und zur Feststellung der Haftungslage erforderlich ist.
§ 8 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und –zubehör). Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der Mieter haftet bei jedem Schaden mit seiner vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung: 1000€. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Sollte der Vermieter durch einen Verstoß gegen die zuvor genannte Vorschrift den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden weder bei seinem Kaskoversicherer, noch bei einem dritten Beteiligten durchsetzen können, haftet der Mieter für sein schuldhaftes Unterlassen der zuvor genannten Verpflichtung in voller Höhe des dem Vermieter entstandenen Schadens. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte einschließlich der in § 4 bezeichneten Fahrer haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des Dritten wie für eigenes Verhalten. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten.
Die Abrechnung von Schäden gegenüber dem Mieter erfolgt auf Grundlage eines Gutachtens, Kostenvoranschlags oder einer Reparaturrechnung.
§ 9 Versicherung
Bus:
Das Fahrzeug ist als „Selbstfahrermietfahrzeug“ versichert. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: begrenzte Deckung 100 Mio. €. Bei Personenschäden 15 Mio. € je geschädigter Person.
Anhänger:
Das Fahrzeug ist für gewerbliche Vermietung versichert.
§ 10 Reparaturen
Wenn während der Mietzeit Reparaturen notwendig werden, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges gewährleisten, dürfen solche Reparaturaufträge nur in Auftrag gegeben werden, wenn der Vermieter dem ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn die voraussichtlichen Kosten 100,00 € nicht übersteigen. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet, soweit der Mieter nicht für die Reparatur selbst haftet.
§ 11 Haftung des Vermieters
Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden den Vermieter für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Jegliche Haftung des Vermieters wegen der Verletzung seiner vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt.
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für beide Seiten ist der Sitz des Vermieters.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist der Sitz des Vermieters. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 13 Nebenabreden
Nebenabreden sind schriftlich festzuhalten. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
§ 14 GPS Überwachung
Angemietete Fahrzeuge können mit GPS Überwachung ausgestattet sein.